AGB für kaufmännischen Verkehr (B2B)
I. Allgemeines
Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und
sonstigen Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden
Bedingungen. Durch Auftragserteilung werden unsere
AGB Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber auch für
künftige Geschäfte zur Gänze anerkannt.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
sind ebenso wie abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden
nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und
schriftlich anerkannt wurden. HAKA behält sich das Recht vor,
diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Interesse einer
klaglosen Geschäftsabwicklung machen wir darauf aufmerksam,
dass unsere Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte nicht berechtigt
sind, von diesen Bedingungen oder von den vertraglich
vereinbarten Leistungspflichten abweichende Zusagen zu machen.
Sollte dies dennoch der Fall sein, behalten wir uns vor,
vom Vertrag zurückzutreten. Alle vorangegangenen Vereinbarungen
sowie alle auf anderen existenten Geschäftspapieren
des Verkäufers enthaltenen Bedingungen werden durch diese
Geschäftsbedingungen ersetzt. Die Ungültigkeit einer Bestimmung
dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die
ungültige ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die
dieser rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Abweichende
Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise Verbänden)
berühren die Gültigkeit der AGB nicht; Die AGB sind für
den Vertragspartner weiterhin als vertragliche Vereinbarung
bindend. Als schriftliche Erklärungen gelten auch Schriftstücke,
die per Fax oder e-mail übermittelt werden, wobei deren Absendung
im Zweifelsfall mittels Sende- oder Gegenbestätigung
nachzuweisen ist. Im Falle öffentlicher Ausschreibungen gelten
die vorliegenden AGB nur in dem Umfang, in dem sie der
Ausschreibung nicht widersprechen. Die Nichtausübung eines
Rechtes bedeutet keinen Verzicht.
II. Angebot und Vertragsinhalt
Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind freibleibend,
unverbindlich und gelten nur bei ungeteilter Bestellung.
Angebote des Bestellers sind für diesen 4 Wochen unwiderruflich
bindend. Beschreibungen des Liefergegenstandes
und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht
als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Alle Bestellungen,
Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen und sonstigen Vereinbarungen
sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich als Auftrag bestätigt werden (Auftragsbestätigung).
Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Bei Bestellungen
mittels Fax oder e-mail gilt die Empfangs-/Sendebestätigung
noch nicht als Auftragsbestätigung. Wir behalten uns vor, Aufträge
ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Auftragsbestätigung
legt den Vertragsinhalt fest und ist vom Kunden zu
kontrollieren. Weicht die Auftragsbestätigung in wesentlichen
Teilen vom Inhalt der Bestellung ab, hat der Besteller unverzüglich
mitzuteilen, dass er den Vertrag zu diesen Bedingungen
nicht annehmen möchte. Änderungen kann der Kunde nur bis
zu dem, auf der Auftragsbestätigung vermerkten Datum schriftlich
bekannt geben. Stornos oder Änderungen des Auftrages
können nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert werden - der
Auftrag wird laut Auftragsbestätigung produziert und geliefert.
III. Preis
Unsere Bruttoverkaufspreise verstehen sich, falls nicht
anders ausgewiesen, in Euro inkl. Umsatzsteuer,
Verpackungskosten und inkl. Lieferung an den Sitz oder das Lager
des Vertragspartners (jeweils bis hinter die erste verschließbare
Türe), bei einem Warenwert über Euro 60,00 inkl. USt., jedoch
ohne Zoll und ohne sonstige Einfuhrabgaben. Bestellungen bis einschließlich Euro 60,00 inkl. USt. berechtigen uns, einen
Mindermengenzuschlag in Höhe von Euro 18,00 inkl. Ust. zu
verrechnen. Spezielle Zustellwünsche und Direktzustellungen
an Endkunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und
werden zusätzlich verrechnet. Der Fall der Selbstabholung
führt zu keiner Preisreduktion. Montage oder Aufstellung wird
von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Grundsätzlich
gilt jener Kaufpreis, der sich aus unseren aktuellen Verkaufsprospekten,
Preislisten oder sonstigen Dokumentationen
im Zeitpunkt der Auftragsannahme ergibt. Wir behalten uns
das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit
von mehr als drei Monaten die Kaufpreise aufgrund von
Materialpreis- oder Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen.
Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten
Preises, so hat der Kunde hinsichtlich jener Waren, die von
dieser Preiserhöhung betroffen sind, ein Rücktrittsrecht. Wir
sind berechtigt, offenkundige Irrtümer wie etwa Schreib- und
Rechenfehler jederzeit zu korrigieren.
IV. Lieferung
Der Kunde genehmigt die Auslieferung der Ware durch firmeneigene
Fahrzeuge, durch von uns beauftragte Frachtführer
sowie Post oder Bahn. Zugesagte Lieferfristen und -
termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch
unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung
sowie Klärung aller technischen, finanziellen und kaufmännischen
Belange voraus. Weiters sind wir in Fällen höherer
Gewalt oder aufgrund sonstiger Hindernisse, die von uns nicht
wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt wurden, berechtigt,
Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern und zu
verschieben. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen
durchzuführen und zu berechnen. Bei Abänderung des Auftrages
bleibt eine Verlängerung der ursprünglichen Lieferzeit
vorbehalten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert,
so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten berechnet. Etwaig vorkommende Schäden berechtigen
nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung.
V. Erfüllung, Gefahrenübergang
Unsere Lieferpflicht gilt als jeweils erfüllt und die Gefahr auf
den Besteller übergegangen, wenn
a) die bestellte Ware an der Lieferadresse eingelangt und zum
Abladen bereit gestellt ist und zwar auch dann, wenn die Annahme
der Ware verweigert wird;
b) die bestellte Ware aus Verschulden des Auftraggebers nicht
geliefert werden kann;
c) bei vereinbarter Selbstabholung die bestellte Ware nach
Fertigstellung und Verständigung über die Möglichkeit zur Abholung
nicht übernommen wird. In diesen Fällen der Abnahmeverweigerung
oder der Be-/Verhinderung der Auslieferung
durch den Besteller sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern
und den Auftraggeber dahingehend zu informieren.
Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine
Änderung.
d) bei vereinbartem Versand die Ware an den Transporteur
übergeben ist. Eine Transportversicherung nehmen wir nur
auf Wunsch und unter Berechnung der Versicherungsprämie
für den Vertragspartner vor.
VI. Zahlungsmodalitäten
Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes festgelegt ist,
binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig.
Reklamationen verlängern das Zahlungsziel nicht. Individuelle
Regelungen können mit dem Kunden in einer Konditionsvereinbarung
festgelegt werden. Die Zahlung hat in bar oder
mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet,
sonstige Zahlungsmittel -wie beispielsweise Schecks- anzunehmen;
Eine ausnahmsweise ausdrückliche Annahme erfolgt nur
zahlungshalber. Ebensowenig sind wir verpflichtet, Zahlungswidmungen
des Kunden als wirksam zu erachten. Aufgrund der
folgenden Lieferarten können sich Besonderheiten hinsichtlich
des Zahlungsmodus ergeben:
1. Bei „
offener Belieferung“ ist der Rechnungsbetrag binnen
14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Wenn
Umstände bekannt werden, die auf eine nicht einwandfreie Bonität
des Kunden hinweisen sowie generell bei Projekten gehobener
Größenordnung erfolgt die
offene Belieferung nur
g
egen Vorlage zusätzlicher Sicherheiten wie beispielsweise
einer Bankgarantie.
2. Für Neukunden oder in den sonstigen, nach diesen AGB eintretenden
Fällen erfolgt die Lieferung gegen „Vorauskassa“,
wobei der Kunde bezüglich der vollständigen Kaufpreiszahlung
vorleistungspflichtig ist: Der Eingang der verfügungsfreien Zahlung
bei uns oder deren zweifelsfreier und eindeutiger Nachweis
gilt in diesem Fall als Vorraussetzung für den Produktionsbeginn
(„
Zahlung vor Produktion“). Bei „
Zahlung vor Auslieferung“
ist der Eingang der gesamten Kaufpreiszahlung Vorraussetzung
für die Freigabe der Ware bzw. die Einteilung zur
Auslieferung.
3. Lieferung „
bar bei Abholung oder Übernahme“ setzt für
die Veranlassung der Auslieferung oder für das Bereitstellen zur
Abholung ebenfalls den Eingang der Zahlung oder deren zweifelsfreien
Nachweis voraus. Eine Ausfolgung des Geldbetrages
an ausliefernde Mitarbeiter bewirkt im Regelfall keine Tilgung
der Schuld.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld
angerechnet, wobei eine Verrechnung zuerst mit den offenen
Zinsen und Spesen und erst dann mit den unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren erfolgt. Der Kunde ist aufgrund
behaupteter Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des
Schadenersatzes oder sonstiger Rechtsgrundlagen nicht berechtigt,
Zahlungen zurückzuhalten. Ihm ist weiters untersagt,
eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen vorzunehmen
oder allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an Dritte abzutreten
(Aufrechnungs- und Abtretungsverbot).
Gestaltet sich nach Vertragsschluss die Finanzlage des Auftraggebers
nach unserem Ermessen für ungünstig oder ist er mit
einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:
a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung
oder Sicherstellung der Gegenleistung aufzuschieben sowie die
Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen;
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) den ganzen offenen Kaufpreis(rest) und auch sämtliche, noch
nicht fälligen Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen
(Terminverlust) und/oder Sicherstellung nach unserer Wahl zu
beanspruchen;
d) Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite,
jedoch mindestens 12 % p. a. sowie alle durch
die Einbringung oder durch Einbringungsversuche auflaufenden
Kosten zu verrechnen;
e) unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten;
f) Vorauskassa zu verlangen.
Wir behalten uns vor, dem Besteller Mahnspesen und Kosten
sowie allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung
von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.
Dem Käufer eingeräumte Rabatte, Boni und Umsatzrückvergütungen
werden nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt. Sie entfallen somit insbesondere bei einem beantragten
oder drohenden Insolvenzverfahren, bei Zahlungsverzug oder
anhängigem Rechtsstreit.
VII. Verzug, Unmöglichkeit
1. Soweit die Erfüllung unserer Vertragspflicht durch ein unvorhersehbares
und nicht abwendbares Ereignis gehindert wird,
trifft uns keine Haftung. In diesem Fall wird der Vertragspartner
unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses, seine voraussichtliche
Dauer und das Ausmaß der Beeinträchtigung informiert.
Dies gilt insbesondere für alle Fälle von Verzug oder Unmöglichkeit
der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger von
uns bzw. unseren Zulieferanten nicht verschuldeter Umstände,
wie etwa Verkehrs- oder Betriebszerstörungen, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien,
Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel,
Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher
Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den
Versand verhindern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder
betreffend des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte uns die Lieferung endgültig unmöglich werden,
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht
besteht für den Vertragspartner auch bei einem von uns
–zumindest grob fahrlässig- verschuldeten Lieferverzug, bedarf
aber in diesem Fall der vorigen Setzung einer mindestens vierwöchigen
Nachfrist. Schadenersatzansprüche, Deckungskäufe
oder sonstige Ansprüche stehen unseren Vertragspartnern aus
einer allfälligen von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren
Nichteinhaltung von Lieferfristen nicht zu.
2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so bleibt unser
Anspruch auf Zahlung aufrecht. Wir behalten uns in diesem Fall
allerdings vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten zu können.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder
Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Die Weiterveräußerung
unserer Ware ist dem Besteller vor Bezahlung unserer
offenen Forderung nur dann gestattet, wenn er gleichzeitig
die aus dem Veräußerungsgeschäft entstehende Forderung zur
Sicherheit an uns abtritt oder den bei Barzahlung eingehenden
Erlös zahlungshalber übereignet. Der Käufer ist zur Weitergabe
seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes
im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch
nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des
Kaufgegenstandes befugt und darf über die Ware auch nicht in
anderer Weise zugunsten Dritter verfügen.
Der Käufer hat uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen
durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei einer
Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken.
Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit
anderem Material erwerben wir Miteigentum an den dadurch
entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile.
Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware
zu verlangen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten, das Gelände,
den Ausstellungs- oder Abstellungsort, wo sich die Vorbehaltsware
befindet, zu betreten, die Vorbehaltsware in Besitz
zu nehmen und durch Freihandverkauf zu verwerten.
Forderungsabtretung:
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt uns der Käufer schon jetzt
– gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur
Sicherung und Befriedigung ab.
Der Käufer darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur
Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser
Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer
mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sich
seine Finanzlage ungünstig gestaltet. Der Käufer ist verpflichtet,
uns Namen und Anschrift seines Schuldners sowie Bestand
und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen
bekanntzugeben sowie seinen in Betracht kommenden
Vertragspartnern/Kunden die Forderungsabtretung mitzuteilen.
Weiters ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung
in seinen Geschäftsbüchern auf jeder Seite der OP-Liste
unter Angabe des Datums der Zessionsabrede und des vollständigen
Firmenwortlauts des Neugläubigers gleichzeitig mit der
Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich
zu machen. Erhaltene Zahlungen hat der Kunde an uns weiterzuleiten.
Übereignung des Verkaufserlöses:
Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte
zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet
der Vertragspartner bereits jetzt bis zur Höhe unserer noch ausstehenden
Warenforderung an uns, wobei wir den Vertragspartner
anweisen, diese Beträge für uns als Treuhänder gesondert
von seinem sonstigen Barvermögen innezuhaben.
Konventionalstrafe:
Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels Eigentumsvorbehalt
oder bei Verletzung der, aus der Forderungsabtretung
oder Übereignung resultierenden Pflichten ist der Vertragspartner
zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 20 % der
Auftragssumme verpflichtet. Diese Vertragsstrafe stellt einen
Mindestersatz dar, unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht
und erlischt bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises
aus dem gegenständlichen Auftrag.
IX. Gewährleistung
1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der
gemäß §§ 377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen.
Feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf dem Lieferschein
oder Frachtbrief zu vermerken und uns unverzüglich zu
melden. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen.
Ein allfälliger, erst bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel
muss binnen drei Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert
gerügt werden. Werden Mängel erst später erkennbar, so
sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware
auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch
Verhandlungen über Mängelrügen erfolgt kein Verzicht auf den
Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend
spezifiziert wurde. Bei unberechtigter Mängelrüge, die
umfangreiche Nachprüfungen verursacht, können die Kosten
der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
2. Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte lediglich Gewähr
dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise
vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, für darüber hinausgehende
besondere Eigenschaften nur soweit im Einzelfall
schriftlich zugesagt. Wurden die Waren aufgrund von Angaben
des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, sonstige Spezifikationen
... ) angefertigt, beschränkt sich unsere Haftung lediglich auf
die angabengemäße Ausführung. Unerhebliche Abweichungen
von den, der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder
Beschreibungen in Katalogen, Werbung, Mustern oder Schaustücken
stellen keinen Mangel dar. Vielmehr gelten produktionsbedingte
geringfügige Abweichungen in Abmessung, Ausstattung
und Material ebenso wie Farb- oder Maserungsabweichungen
bei Holz oder Stoff durch den Besteller als vorweg genehmigt.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb
der Gewährleistungsfrist Fehler, so kann der Kunde bei möglicher Verbesserung oder möglichem Austausch der Sache innerhalb
angemessener Frist- nur diese Gewährleistungsbehelfe
geltend machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mangel
selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Er ist zunächst verpflichtet,
uns oder beauftragten Dritten Gelegenheit zur Verbesserung
oder zum Austausch zu geben. Nachbesserungen sind
uns auch an Ort und Stelle gestattet. Die Entscheidung über
eine allfällige Wandlung oder Preisminderung bleibt uns vorbehalten.
Dieser Vorrang von Verbesserung/Austausch/Nachtrag
gegenüber Preisminderung/Wandlung kommt auch bei der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Folge eines
Mangels zur Anwendung.
4. Gewährleistungsansprüche können bis maximal zwölf Monate
nach Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Wird die Annahme
der Ware durch den Besteller verzögert, verkürzt sich
die Gewährleistungsfrist entsprechend.
5. In der Zusage der Verbesserung von behaupteten Mängeln
liegt ebenso wie in der Erörterung einer vorgebrachten Mangelhaftigkeit
kein Anerkenntnis einer allfälligen Pflicht zur Mängelbehebung.
Eine Rücksendung der Ware ist ebenso wie die
Verrechnung von Lagerkosten unzulässig.
6. Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von
seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Die Fälligkeit
der in Rechnung gestellten Forderungen wird durch die
Geltendmachung solcher Rechte nicht berührt. Gerechtfertigte
Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten
Rechnungsbetrages. (angemessene Höhe)
7. Der Kunde ist verpflichtet, alle Anwendungshinweise zu beachten
und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen.
Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser
Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen
sind, haften wir in keinem Fall.
8. Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss sämtlicher
Ansprüche, ebenso unsachgemäße Montage durch den
Besteller oder durch Dritte.
9. Für Gewährleistungsfälle, die zwischen unseren Kunden und
Verbrauchern eintreten, ist ein Rückgriff nach § 933 b ABGB
auf uns -im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs- ausgeschlossen.
Nach Verbrauch der Gewährleistungsfrist, festgelegt
in Punkt IX/4, sind somit Ansprüche bzw. Forderungen gegen
HAKA jedenfalls ausgeschlossen. Im Wiederverkaufsfall verpflichtet
sich der Kunde, dieses Rückgriffsrecht nach § 933 b
ABGB auch seinen Kunden gegenüber auszuschließen. Bei Zulieferteilen
beschränkt sich unsere Gewährleistung nur auf die
Abtretung der uns gegen unsere Lieferanten (Erzeuger) zustehenden
Ansprüche.
10. Die Anwendung des § 924 ABGB wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
X. Haftung und Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen
Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt
nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei eine Haftung
nur für den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden
eintritt und betragsmäßig bis maximal 10 % des Kaufpreises
beschränkt ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden
oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter
tritt nicht ein. Ebensowenig wird für Schäden infolge unsachgemäßer
Behandlung der Ware oder für nachträgliche Arbeiten
durch Dritte gehaftet. Bei Geltendmachung von Schadenersatz
aufgrund eines Mangels oder des dadurch verursachten weiteren
Schadens obliegt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist
dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des
Übergebers.
2. Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende
Folgeschäden besteht für uns und unsere Vorlieferanten
nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter
sind aus diesem Vertrag ausgeschlossen. Wird ein ausländischer
Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns
gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen,
so ist auch auf einen allfälligen Regressanspruch österreichisches
Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen
Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden
ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach den
Bestimmungen des österreichischen Binnenrechts, so ist die
Höhe des Regressanspruches nach der für uns unter diesem
Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen.
XI. Rücktritt, Verzicht
Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Konkurs-,
Ausgleichs- oder Vorverfahren eröffnet, ein Antrag auf
Konkurseröffnung in Ermangelung von kostendeckendem Vermögen
abgewiesen oder ist der Vertragspartner in sonstiger
Weise zahlungsunfähig, so sind wir berechtigt, ohne Setzung
einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt im
Fall einer angeordneten Zwangsverwaltung. Darüber hinaus
sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber
ohne unsere schriftliche Zustimmung Rabattwerbung betreibt.
Schadenersatzansprüche jeglicher Art werden ausdrücklich
vorbehalten, ebenso der Anspruch auf Einstellung der Rabattwerbung.
Der Kunde verzichtet darauf, die nach diesen AGB
zustande gekommenen Verträge wegen Irrtums anzufechten.
XII. Urheberrecht und Datenschutz
Pläne, Skizzen, Entwürfe und sonstige technische Unterlagen
sowie Kataloge, Muster, Modelle und ähnliches bleiben unser
geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere jede Weitergabe,
Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde erklärt sich einverstanden,
dass seine personenbezogenen Daten und alle sich
aus der Bestellung ergebenden Informationen in unsere Kundenkartei
aufgenommen und zu Zwecken der Kundenbetreuung
EDV-unterstützt verarbeitet werden können. Die Verwendung
erfolgt entsprechend den Richtlinien zum Datenschutz,
wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt
werden. Der Kunde stimmt zu, dass er über unsere Produkte,
Neuheiten und Preisinformationen informiert werden
will. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit möglich.
XIII. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner
unterliegt österreichischem Recht. Das Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht) und die Kollisionsnormen kommen
auf das jeweilige Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. Erfüllungsort
ist Traun. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird
das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.
Traun, im Jänner 2011
HAKA Küche GmbH
Hackl-Straße 1
A-4050 Traun
FN 231542d Firmenbuchgericht Linz
AGB für nicht-kaufmännischen Verkehr (B2C)
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss: Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein verbindliches Angebot und für diesen 3 Wochen bindend. Eine Ablehnung ohne Angabe von Gründen bleibt
HAKA vorbehalten. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte mit nicht-gewerblichen Kunden erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen
(AGB). Durch Auftragserteilung werden unsere AGB Vertragsbestandteil. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden können gegenüber einem Unternehmen als Endkunden nur schriftlich getroffen
werden. Bei Vertragserklärungen, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten von HAKA bzw außerhalb von Messen geschlossen wurden, steht dem Kunden ein einwöchiges Rücktrittsrecht iSd § 3 KSchG
zu. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher aber insbesondere dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit HAKA oder dessen Beauftragten zwecks Schließung des Vertrages
angebahnt hat.
Für Kunden, die nicht Konsumenten iSd ö. KSchG sind, gelten die AGB der HAKA Küche GmbH in der jeweils gültigen Fassung in unveränderter, ungekürzter Form. Zwingende Bestimmungen des ö. KSchG
gehen diesen AGB vor, berühren den übrigen Inhalt aber nicht.
§ 2 Überlassene Unterlagen: An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentumsund
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jede Verwendung, insbesondere jede Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht annehmen oder der Vertrag sonst nicht mehr weiterbesteht, sind uns diese Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.
Die Abgeltung des Planungs- und Beratungsaufwands bleibt in diesem Fall vorbehalten.
§ 3 Preise und Zahlung: (1) Unsere Bruttoverkaufspreise verstehen sich, falls nicht anders ausgewiesen, in Euro inkl. Umsatzsteuer, Verpackungskosten und inkl. Lieferung, jedoch ohne Zoll und ohne
sonstige Einfuhrabgaben. Spezielle Zustellwünsche bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich verrechnet (zB Stockwerkszuschlag). Montage oder Aufstellung wird von uns auf
Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Zu erbringende Werkleistungen werden nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt. Der Fall der
Selbstabholung führt zu keiner Preisreduktion. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Grundsätzlich gilt jener Kaufpreis, der sich aus unseren aktuell gültigen Verkaufsprospekten, Preislisten oder sonstigen Dokumentationen im Zeitpunkt der Auftragsannahme ergibt. Wir behalten uns das
Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Kaufpreise aufgrund von Materialpreis- oder Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde hinsichtlich jener Waren, die von dieser Preiserhöhung betroffen sind, ein Rücktrittsrecht. Wir sind berechtigt, offenkundige Irrtümer wie etwa
Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu korrigieren.
(2) Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes festgelegt ist, binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung (bar oder Banküberweisung) fällig. Ein Skontoabzug steht nur dann zu, wenn dieser
schriftlich bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Die Anzahlung ist generell nicht skontofähig. Im Falle des Zahlungsverzugs auch nur mit einer Teilzahlung entfällt der Skontoabzug jedenfalls auch zur
Gänze. Reklamationen im Erledigungsstatus verlängern das Zahlungsziel nicht. Zahlungen werden ohne Rücksicht auf eine allfällige Widmung auf die jeweils älteste Schuld in der Reihenfolge Kosten,
Zinsen, Hauptsache angerechnet.
(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung fallen Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite an, jedoch mindestens 8 % p. a., bei Konsumenten iSd ö. KSchG 4 %. Ebenso
werden (selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug) die Kosten für Mahnung und/oder Inkasso in Rechnung gestellt, soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur
Forderung angemessen (Obergrenze: Höchstsätze Inkassobüros laut Verordnung des BMWA). Darüber hinaus ist jeder weitere aus der Nichtzahlung resultierende Schaden (zB Zinsen Bankkredit,
Lagerkosten), unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
(4) Eine Stornierung des Auftrags nach Übergabe an die Produktion ist nicht möglich. Bis zur Übergabe ist eine Stornierung nur schriftlich und mit Zustimmung von HAKA möglich. Bei einer Stornierung
fällt eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes an.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte: Dem Kunden ist grundsätzlich untersagt, eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen vorzunehmen oder allenfalls gegen uns zustehende Forderungen
an Dritte abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit: (1) Der Kunde genehmigt die Auslieferung der Ware durch firmeneigene Fahrzeuge, durch von uns beauftragte Frachtführer sowie Post oder Bahn. Zugesagte Lieferfristen und -termine
werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung, sowie Klärung aller technischen, finanziellen und kaufmännischen Belange, sowie das
Einlangen einer Anzahlung in vereinbarter Höhe auf einem unserer Geschäftskonten voraus. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt somit ebenfalls die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Bei Abänderung des Auftrages bleibt eine Verlängerung der
ursprünglichen Lieferzeit vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(3) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) HAKA liefert die bestellte Ware erst nach erfolgter Zahlung des vollständigen Kaufpreises an den Kunden aus.
(5) Wurde Selbstabholung vereinbart, so ist die Ware nach Fertigstellung zu bezahlen. Nach der geleisteten Zahlung wird mit dem Kunden ein Abholtermin vereinbart.
(6) Holt der Kunde die Ware bei vereinbarter Selbstabholung nicht termingerecht ab, so fallen ab dem 8. Tag nach dem vereinbarten Abholungstermin Lagergebühren in Höhe von € 5,- pro Tag an.
Ab dem 30. Tag nach dem vereinbarten Abholungstermin ist HAKA berechtig, die Ware auf Kosten des Kunden an einem geeigneten Ort zu lagern.
§ 6 Eigentumsvorbehalt: (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind
berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Vorbehaltsware beim Kunden in Besitz zu nehmen und durch Freihandverkauf zu verwerten.
(3) Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu
den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge: (1) Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten
Eigenschaften aufweisen, sowie den Ö-Normen/EN-Normen für darüber hinausgehende besondere Eigenschaften nur soweit im Einzelfall schriftlich zugesagt. Sollten Zulieferteile von Ö/EN-Normen
abweichen, werden die jeweiligen Hersteller-Normen zugrunde gelegt. Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Kunden (Zeichnungen, Modelle, sonstige Spezifikationen... ) angefertigt, beschränkt
sich unsere Haftung lediglich auf die angabengemäße Ausführung. Unerhebliche Abweichungen von den, der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Werbung,
Mustern oder Schaustücken stellen keinen Mangel dar. Vielmehr gelten produktionsbedingte geringfügige Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material ebenso wie Farb- oder
Maserungsabweichungen bei Holz oder Stoff durch den Kunden als vorweg genehmigt.
(2) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich, längstens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich bei HAKA zu rügen. Werden Mängel erst später
erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt.
(3) Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so kann der Kunde bei möglicher Verbesserung oder möglichem Austausch (=Nacherfüllung) der Sache
innerhalb angemessener Frist- nur diese Gewährleistungsbehelfe geltend machen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Der Kunde ist zunächst
verpflichtet, uns oder von uns beauftragten Dritten Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch zu geben. Nachbesserungen sind uns auch an Ort und Stelle gestattet. Wir sind jedoch berechtigt,
die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden
bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Die Entscheidung über eine allfällige Wandlung oder
Preisminderung bleibt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Dieser Vorrang von Verbesserung/Austausch/Nachtrag gegenüber Preisminderung/Wandlung kommt auch bei der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Folge eines Mangels zur Anwendung.
(4) In der Zusage der Verbesserung von behaupteten Mängeln liegt ebenso wie in der Erörterung einer vorgebrachten Mangelhaftigkeit kein Anerkenntnis einer allfälligen Pflicht zur Mängelbehebung. Eine
Rücksendung der Ware ist ebenso wie die Verrechnung von Lagerkosten durch den Kunden unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, alle Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere
Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften wir in keinem Fall. Be- oder
Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche, ebenso unsachgemäße Montage durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte.
(5) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer bevollmächtigen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie
für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen unserer bevollmächtigten Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(6) Wir haften nur für Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im
Übrigen nicht. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die bevollmächtigte Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine
weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. Wird die An-/Abnahme der Ware durch den Kunden verzögert, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Diese
Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit nicht gesetzlich anderes zwingend normiert ist.
§ 8 Sonstiges: (1) Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und alle sich aus der Bestellung ergebenden Informationen in unsere Kundenkartei aufgenommen und zu
Zwecken der Kundenbetreuung EDV-unterstützt verarbeitet werden können. Die Verwendung erfolgt entsprechend den Richtlinien zum Datenschutz, wobei die Daten externen Personen nicht zur
Verfügung gestellt werden.
Der Kunde stimmt zu, dass er über unsere Produkte, Neuheiten und Preisinformationen informiert werden will. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit
möglich.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegt österreichischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(UN-Kaufrecht) und die Kollisionsnormen kommen auf das jeweilige Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. Erfüllungsort ist Traun. Sofern die Bestimmungen des ö. KSchG nicht zwingend Anderes
festlegen, ist Gerichtsstand am Sitz der HAKA Küche GmbH.
HAKA Küche GmbH
Hackl-Straße 1
A-4050 Traun