AGB

AGB für kaufmännischen Verkehr (B2B)

I. Allgemeines

Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Durch Auftragserteilung werden unsere AGB Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber auch für künftige Geschäfte zur Gänze anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ebenso wie abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. HAKA behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung machen wir darauf aufmerksam, dass unsere Mitarbeiter oder eingesetzte Dritte nicht berechtigt sind, von diesen Bedingungen oder von den vertraglich vereinbarten Leistungspflichten abweichende Zusagen zu machen. Sollte dies dennoch der Fall sein, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. Alle vorangegangenen Vereinbarungen sowie alle auf anderen existenten Geschäftspapieren des Verkäufers enthaltenen Bedingungen werden durch diese Geschäftsbedingungen ersetzt. Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die ungültige ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dieser rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten (beispielsweise Verbänden) berühren die Gültigkeit der AGB nicht; Die AGB sind für den Vertragspartner weiterhin als vertragliche Vereinbarung bindend. Als schriftliche Erklärungen gelten auch Schriftstücke, die per Fax oder E-mail übermittelt werden, wobei deren Absendung im Zweifelsfall mittels Sende- oder Gegenbestätigung nachzuweisen ist. Im Falle öffentlicher Ausschreibungen gelten die vorliegenden AGB nur in dem Umfang, in dem sie der Ausschreibung nicht widersprechen. Die Nichtausübung eines Rechtes bedeutet keinen Verzicht.

II. Angebot und Vertragsinhalt

Unsere Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind freibleibend, unverbindlich und gelten nur bei ungeteilter Bestellung. Angebote des Bestellers sind für diesen 4 Wochen unwiderruflich bindend. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Alle Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen und sonstigen Vereinbarungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als Auftrag bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Bei Bestellungen mittels Fax oder E-mail gilt die Empfangs-/Sendebestätigung noch nicht als Auftragsbestätigung. Wir behalten uns vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Auftragsbestätigung legt den Vertragsinhalt fest und ist vom Kunden zu kontrollieren. Weicht die Auftragsbestätigung in wesentlichen Teilen vom Inhalt der Bestellung ab, hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen, dass er den Vertrag zu diesen Bedingungen nicht annehmen möchte. Änderungen kann der Kunde nur bis zu dem, auf der Auftragsbestätigung vermerkten Datum schriftlich bekannt geben. Stornos oder Änderungen des Auftrages können nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert werden - der Auftrag wird laut Auftragsbestätigung produziert und geliefert.

III. Preis

Unsere Bruttoverkaufspreise verstehen sich, falls nicht anders ausgewiesen, in Euro inkl. Umsatzsteuer, Verpackungskosten und inkl. Lieferung an den Sitz oder das Lager des Vertragspartners (jeweils bis hinter die erste verschließbare Türe), bei einem Warenwert über Euro 60,00 inkl. USt., jedoch ohne Zoll und ohne sonstige Einfuhrabgaben. Bestellungen bis einschließlich EK Euro 35,00 exkl. USt. berechtigen uns, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EK Euro 19,00 exkl. Ust. zu verrechnen. Spezielle Zustellwünsche und Direktzustellungen an Endkunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich verrechnet. Im Fall der Selbstabholung gilt die Regelung dazu in der aktuellen Verkaufsunterlage. Montage oder Aufstellung wird von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Grundsätzlich gilt jener Kaufpreis, der sich aus unseren aktuellen Verkaufsprospekten, Preislisten oder sonstigen Dokumentationen im Zeitpunkt der Auftragsannahme ergibt. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Kaufpreise aufgrund von Materialpreis- oder Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde hinsichtlich jener Waren, die von dieser Preiserhöhung betroffen sind, ein Rücktrittsrecht. Wir sind berechtigt, offenkundige Irrtümer wie etwa Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu korrigieren.

IV. Lieferung

Der Kunde genehmigt die Auslieferung der Ware durch firmeneigene Fahrzeuge, durch von uns beauftragte Frachtführer sowie Post oder Bahn. Zugesagte Lieferfristen und -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung sowie Klärung aller technischen, finanziellen und kaufmännischen Belange voraus. Weiters sind wir in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Hindernisse, die von uns nicht wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt wurden, berechtigt, Lieferfristen und -termine angemessen zu verlängern und zu verschieben. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Bei Abänderung des Auftrages bleibt eine Verlängerung der ursprünglichen Lieferzeit vorbehalten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Etwaig vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung.

V. Erfüllung, Gefahrenübergang

Unsere Lieferpflicht gilt als jeweils erfüllt und die Gefahr auf den Besteller übergegangen, wenn
a) die bestellte Ware an der Lieferadresse eingelangt und zum Abladen bereit gestellt ist und zwar auch dann, wenn die Annahme der Ware verweigert wird;
b) die bestellte Ware aus Verschulden desAuftraggebers nicht geliefert werden kann;
c) bei vereinbarterSelbstabholung die bestellte Ware nach Fertigstellung und Verständigung über die Möglichkeit zur Abholung nicht übernommen wird. In diesen Fällen der Abnahmeverweigerung oder der Be-/Verhinderung der Auslieferung durch den Besteller sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und den Auftraggeber dahingehend zu informieren. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
d) bei vereinbartem Versand die Ware an den Transporteur übergeben ist. Eine Transportversicherung nehmen wir nur auf Wunsch und unter Berechnung der Versicherungsprämie für den Vertragspartner vor.

VI. Zahlungsmodalitäten

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anderes festgelegt ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Reklamationen verlängern das Zahlungsziel nicht. Individuelle Regelungen können mit dem Kunden in einer Konditionsvereinbarung festgelegt werden. Die Zahlung hat in bar oder mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, sonstige Zahlungsmittel, wie beispielsweise Schecks, anzunehmen; Eine ausnahmsweise ausdrückliche Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Ebensowenig sind wir verpflichtet, Zahlungswidmungen des Kunden als wirksam zu erachten. Aufgrund der folgenden Lieferarten können sich Besonderheiten hinsichtlich des Zahlungsmodus ergeben:
1. Bei „offener Belieferung“ ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Wenn Umstände bekannt werden, die auf eine nicht einwandfreie Bonität des Kunden hinweisen, sowie generell bei Projekten  ehobener Größenordnung erfolgt die offene Belieferung nur gegen Vorlage zusätzlicher Sicherheiten wie beispielsweise einer Bankgarantie.
2. Für Neukunden oder in den sonstigen, nach diesen AGB eintretenden Fällen erfolgt die Lieferung gegen „Vorauskassa“, wobei der Kunde bezüglich der vollständigen Kaufpreiszahlung vorleistungspflichtig ist: Der Eingang der verfügungsfreien Zahlung bei uns oder deren zweifelsfreier und eindeutiger Nachweis gilt in diesem Fall als Vorraussetzung für den Produktionsbeginn („Zahlung vor Produktion“). Bei „Zahlung vor Auslieferung“ ist der Eingang der gesamten Kaufpreiszahlung Vorraussetzung für die Freigabe der Ware bzw. die Einteilung zur Auslieferung.
3. Lieferung „bar bei Abholung oder Übernahme“ setzt für die Veranlassung der Auslieferung oder für das Bereitstellen zur Abholung ebenfalls den Eingang der Zahlung oder deren zweifelsfreien Nachweis voraus. Eine Ausfolgung des Geldbetrages an ausliefernde Mitarbeiter bewirkt im Regelfall keine Tilgung der Schuld. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, wobei eine Verrechnung zuerst mit den offenen Zinsen und Spesen und erst dann mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt. Der Kunde ist aufgrund behaupteter Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder sonstiger Rechtsgrundlagen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Ihm ist weiters untersagt, eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen vorzunehmen oder allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an Dritte abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). Gestaltet sich nach Vertragsschluss die Finanzlage des Auftraggebers nach unserem Ermessen für ungünstig oder ist er mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:
a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung aufzuschieben sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen;
b) eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
c) den ganzen offenen Kaufpreis(rest) und auch sämtliche, noch nicht fälligen Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen (Terminverlust) und/oder Sicherstellung nach unserer Wahl zu beanspruchen;
d) Verzugszinsen in Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 12 % p. a. sowie alle durch die Einbringung oder durch Einbringungsversuche auflaufenden Kosten zu verrechnen;
e) unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom VerVertrag zurückzutreten;
f) Vorauskassa zu verlangen. Wir behalten uns vor, dem Besteller Mahnspesen und Kosten sowie allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen. Dem Käufer eingeräumte Rabatte, Boni und Umsatzrückvergütungen werden nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt. Sie entfallen somit insbesondere bei einem beantragten oder drohenden Insolvenzverfahren, bei Zahlungsverzug oder anhängigem Rechtsstreit.

VII. Verzug, Unmöglichkeit

1. Soweit die Erfüllung unserer Vertragspflicht durch ein unvorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis gehindert wird, trifft uns keine Haftung. In diesem Fall wird der Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses, seine voraussichtliche Dauer und das Ausmaß der Beeinträchtigung informiert. Dies gilt insbesondere für alle Fälle von Verzug voder Unmöglichkeit der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger von uns bzw. unseren Zulieferanten nicht verschuldeter Umstände, wie etwa Verkehrs- oder Betriebszerstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder betreffend des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Sollte uns die Lieferung endgültig unmöglich werden, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht für den Vertragspartner auch bei einem von uns – zumindest grob fahrlässig - verschuldeten Lieferverzug, bedarf aber in diesem Fall der vorigen Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist. Schadenersatzansprüche, Deckungskäufe oder sonstige Ansprüche stehen unseren Vertragspartnern aus einer allfälligen von uns vertretbaren oder nicht vertretbaren Nichteinhaltung von Lieferfristen nicht zu.
2. Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, so bleibt unser Anspruch auf Zahlung aufrecht. Wir behalten uns in diesem Fall allerdings vor, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten zu können.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Die Weiterveräußerung unserer Ware ist dem Besteller vor Bezahlung unserer offenen Forderung nur dann gestattet, wenn er gleichzeitig die aus dem Veräußerungsgeschäft entstehende Forderung zur Sicherheit an uns abtritt oder den bei Barzahlung eingehenden Erlös zahlungshalber übereignet. Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt und darf über die Ware auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der Käufer hat uns von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei einer Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten, das Gelände, den Ausstellungs- oder Abstellungsort, wo sich die Vorbehaltsware befindet, zu betreten, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und durch Freihandverkauf zu verwerten.

Forderungsabtretung:
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt uns der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sich seine Finanzlage ungünstig gestaltet. Der Käufer ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift seines Schuldners sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen in Betracht kommenden Vertragspartnern/Kunden die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung in seinen Geschäftsbüchern auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede und des vollständigen Firmenwortlauts des Neugläubigers gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Erhaltene Zahlungen hat der Kunde an uns weiterzuleiten.

Übereignung des Verkaufserlöses:
Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Vertragspartner bereits jetzt bis zur Höhe unserer noch ausstehenden Warenforderung an uns, wobei wir den Vertragspartner anweisen, diese Beträge für uns als Treuhänder gesondert von seinem sonstigen Barvermögen innezuhaben.

Konventionalstrafe:
Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels Eigentumsvorbehalt oder bei Verletzung der, aus der Forderungsabtretung oder Übereignung resultierenden Pflichten ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 20 % der Auftragssumme verpflichtet. Diese Vertragsstrafe stellt einen Mindestersatz dar, unterliegt keinem richterlichen Mäßigungsrecht und erlischt bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises aus dem gegenständlichen Auftrag.

IX. Gewährleistung

1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und uns unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Ein allfälliger, erst bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel muss binnen drei Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die vWare auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen erfolgt kein Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde. Bei unberechtigter Mängelrüge, die umfangreiche Nachprüfungen verursacht, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
2. Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, für darüber hinausgehende besondere Eigenschaften nur soweit im Einzelfall schriftlich zugesagt. Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Bestellers (Zeichnungen, Modelle, sonstige Spezifikationen ... ) angefertigt, beschränkt sich unsere Haftung lediglich auf die angabengemäße Ausführung. Unerhebliche Abweichungen von den, der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Werbung, Mustern oder Schaustücken stellen keinen Mangel dar. Vielmehr gelten produktionsbedingte geringfügige Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material ebenso wie Farb- oder Maserungsabweichungen bei Holz oder Stoff durch den Besteller als vorweg genehmigt.
3. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so kann der Kunde bei möglicher Verbesserung oder möglichem Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist- nur diese Gewährleistungsbehelfe geltend machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Er ist zunächst verpflichtet, uns oder beauftragten Dritten Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch zu geben. Nachbesserungen sind uns auch an Ort und Stelle gestattet. Die Entscheidung über eine allfällige Wandlung oder Preisminderung bleibt uns vorbehalten. Dieser Vorrang von Verbesserung/Austausch/Nachtrag gegenüber Preisminderung/Wandlung kommt auch bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bin Folge eines Mangels zur Anwendung.
4. Gewährleistungsansprüche können bis maximal zwöl Monate nach Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Wird die Annahme der Ware durch den Besteller verzögert, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.
5. In der Zusage der Verbesserung von behaupteten Mängeln liegt ebenso wie in der Erörterung einer vorgebrachten Mangelhaftigkeit kein Anerkenntnis einer allfälligen Pflicht zur Mängelbehebung. Eine Rücksendung der Ware ist ebenso wie die Verrechnung von Lagerkosten unzulässig.
6. Die Berufung auf Mängel entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderungen wird durch die Geltendmachung solcher Rechte nicht berührt. Gerechtfertigte´Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages. (angemessene Höhe)
7. Der Kunde ist verpflichtet, alle Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften wir in keinem Fall.
8. Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche, ebenso unsachgemäße Montage durch den Besteller oder durch Dritte.
9. Für Gewährleistungsfälle, die zwischen unseren Kunden und Verbrauchern eintreten, ist ein Rückgriff nach § 933 b ABGB auf uns - im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs - ausgeschlossen. Nach Verbrauch der Gewährleistungsfrist, festgelegt in Punkt IX/4, sind somit Ansprüche bzw. Forderungen gegen HAKA jedenfalls ausgeschlossen. Im Wiederverkaufsfall verpflichtet sich der Kunde, dieses Rückgriffsrecht nach § 933 b ABGB auch seinen Kunden gegenüber auszuschließen. Bei Zulieferteilen beschränkt sich unsere Gewährleistung nur auf die Abtretung der uns gegen unsere Lieferanten (Erzeuger) zustehenden Ansprüche.
10. Die Anwendung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

X. Haftung und Schadenersatz

1. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wobei eine Haftung nur für den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden eintritt und betragsmäßig bis maximal 10 % des Kaufpreises beschränkt ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter tritt nicht ein. Ebensowenig wird für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der Ware oder für nachträgliche Arbeiten durch Dritte gehaftet. Bei Geltendmachung von Schadenersatz aufgrund eines Mangels oder des dadurch verursachten weiteren Schadens obliegt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.
2. Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht für uns und unsere Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind aus diesem Vertrag ausgeschlossen. Wird ein ausländischer Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen Regressanspruch österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach den Bestimmungen des österreichischen Binnenrechts, so ist die Höhe des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen.

XI. Rücktritt, Verzicht

Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Konkurs-, Insolvenz-, Sanierungs- oder Vorverfahren eröffnet, ein Antrag auf Konkurseröffnung in Ermangelung von kostendeckendem Vermögen abgewiesen oder ist der Vertragspartner in sonstiger Weise zahlungsunfähig, so sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt im Fall einer angeordneten Zwangsverwaltung. Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Auftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung Rabattwerbung betreibt. Schadenersatzansprüche jeglicher Art werden ausdrücklich vorbehalten, ebenso der Anspruch auf Einstellung der Rabattwerbung. Der Kunde verzichtet darauf, die nach diesen AGB zustande gekommenen Verträge wegen Irrtums anzufechten.

XII. Urheberrecht und Datenschutz

Pläne, Skizzen, Entwürfe und sonstige technische Unterlagen sowie Kataloge, Muster, Modelle und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere jede Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und alle sich aus der Bestellung ergebenden Informationen in unsere Kundenkartei aufgenommen und zu Zwecken der Kundenbetreuung EDV-unterstützt verarbeitet werden können. Die Verwendung erfolgt entsprechend den Richtlinien zum Datenschutz, wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde stimmt zu, dass er über unsere Produkte, Neuheiten und Preisinformationen informiert werden will. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit möglich.

XIII. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegt österreichischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und die Kollisionsnormen kommen auf das jeweilige Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. Erfüllungsort ist Traun. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.

HAKA Küche GmbH
Hackl-Straße 1
A-4050 Traun
FN 231542d Firmenbuchgericht Linz

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